Abgang mit Nebenwirkungen

Trennungen auf Führungsebene sind selten bloße Formalien. Meist geht es zugleich um Vergütung, Reputation, Verhandlungsspielräume – und erhebliche rechtliche Risiken. Kündigung oder Aufhebungsvertrag: Die Optionen sind bekannt, ihre praktischen Folgen werden jedoch oft unterschätzt, erklärt André Kasten, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Abeln Rechtsanwälte.

Eine Illustration einer Kündigungssituation, in der ein Mann mit einem Kündigungsdokument konfrontiert wird. Im Hintergrund sind Begriffe wie 'Aufhebungsvertrag', 'Abfindung' und 'Sperrzeit' zu sehen. Der Mann wirkt besorgt, während ein anderer Mann ihm die Unterlagen überreicht.
(Illustration: OpenAI/prmagazin)

Auf den ersten Blick führen beide Wege zum selben Ergebnis: Ob Kündigung oder Aufhebungsvertrag – das Arbeitsverhältnis endet. Rechtlich und wirtschaftlich sind die Folgen jedoch oft sehr unterschiedlich. Die Kündigung ist eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers und unterliegt festen gesetzlichen Regeln. Ein Aufhebungsvertrag dagegen kommt nur zustande, wenn sich beide Seiten einigen. Genau deshalb muss er die Folgen der Trennung möglichst vollständig regeln.

Der Fall: Kommunikationsleiter unter Trennungsdruck

Ein Aufhebungsvertrag bietet große Gestaltungsfreiheit. Genau darin liegt sein Vorteil – und sein Risiko.“ – André Kasten

Johannes R., Kommunikationsdirektor eines börsennotierten Unternehmens, steht nach einem Vorfall mit erheblichen Folgen für die Reputation seines Arbeitgebers intern zunehmend unter Druck. Die Geschäftsführung stellt die weitere Zusammenarbeit infrage, spricht aber zunächst keine Kündigung aus. Stattdessen legt sie ihm „in beiderseitigem Interesse“ einen Aufhebungsvertrag vor und signalisiert, eine einvernehmliche Lösung sei „für alle Beteiligten der bessere Weg“.

Der Entwurf enthält eine Abfindung, eine Freistellung und ein wohlwollendes Zeugnis. Nicht geregelt sind jedoch wichtige Teile der Vergütung: ein kurzfristiger Bonus (Short Term Incentive, STI), obwohl der maßgebliche Zeitraum fast abgeschlossen ist, sowie ein langfristiges Bonusprogramm (Long Term Incentive, LTI), dessen Auszahlung kurz bevorsteht. Unklar bleibt auch der Umgang mit einem bestehenden nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.

Johannes R. erkennt zunächst nicht, welche wirtschaftliche Bedeutung diese Lücken haben. In der ursprünglichen Vertragsfassung hätte er mit seiner Unterschrift auf erhebliche variable Vergütungsansprüche verzichtet. Der Verlust hätte die angebotene Abfindung sogar deutlich überstiegen.

Kündigung: rechtlich klarer, aber oft konfliktträchtig

Eine Kündigung wirkt zunächst rechtlich klarer als ein Aufhebungsvertrag: […]

Titelblatt des prmagazins mit Lars Rosumek von E.ON im Vordergrund, der in einem grauen Pullover steht. Im Hintergrund sind einige Kunstwerke zu sehen.



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