Nicht nur Absprachen im Hinterzimmer sind kartellrechtlich riskant. Die Behörden werten vermehrt auch öffentliche Kommunikation auf mögliche Verstöße aus. Dominic Divivier, Partner bei der Kanzlei Freshfields, rät Unternehmen, ihre Kommunikation konsequent auf wettbewerbsrelevante Aussagen zu prüfen.

prmagazin: Herr Divivier, warum beschäftigt Sie der Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern aktuell?
Dominic Divivier: Die Europäische Kommission befasst sich gerade intensiv mit dem Thema und hat mit KI-Hilfe hunderttausende Earnings Calls von Unternehmen ausgewertet, also Formate, bei denen börsennotierte Unternehmen ihre Quartals- oder Jahresergebnisse vorstellen und anschließend mit Analysten, Investoren und Journalisten diskutieren. Aktuell läuft unter anderem gegen den Reifenhersteller Michelin ein Verfahren wegen des Verdachts, er könnte mit Wettbewerbern über die Öffentlichkeit wettbewerblich sensible Informationen ausgetauscht haben. Dass sich die Behörden vermehrt auch die Kommunikation von Unternehmen anschauen, ist neu. Mithilfe von KI analysieren sie neben Earnings Calls zum Beispiel auch Interviews, Pressekonferenzen und Social-Media-Beiträge. Dabei achten sie vor allem auf zwei Dinge: Reaktionsverbundenheit und Fühlungnahme.
Was heißt das genau?
Wenn ein Unternehmen mehrfach geplante Preiserhöhungen ankündigt, zum Beispiel in Interviews, und ein Wettbewerber dann wenig später ebenfalls ankündigt, die Preise entsprechend zu erhöhen, spricht man von Reaktionsverbundenheit. In einem solchen Fall prüfen die Behörden, vereinfacht gesprochen, ob hier eine Art „indirekte Absprache“ vorliegt. Von Fühlungnahme ist die Rede, wenn Unternehmen mit bestimmten Aussagen Marktreaktionen testen wollen – im Beispielfall also, ob ein Wettbewerber eine nur in Aussicht gestellte Preiserhöhung mitgehen würde.
Welche Informationen dürfen Unternehmen austauschen, und ab wann ist es unzulässig?
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